Stand: 03.07.2025 – 12 min. Lesezeit

SEO trifft Barrierefreien Webauftritt

Mit 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), oft als Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich in Kraft. Es gilt für alle Webseiten im B2C Bereich besonders im E-Commerce, für Buchungstools und Apps, wobei es ein paar Ausnahmen gibt.

Viele Bereiche, die in der Suchmaschinenoptimierung bereits seit langem eine wichtige Rolle spielen unterstützen die Barrierefreiheit Ihrer Website. Sie möchten sich zum Thema Barrierefreiheit in Verbindung mit SEO informieren, dann ist dieser Blogartikel genau das richtige für Sie.

Das Barrierefreiheitsgesetz für Webseiten wurde ins Leben gerufen, da jede Person eine Website bedienen können soll. Das heißt der gesamte online Auftritt muss so gestaltet werden, dass er von einer behinderten Person ohne fremde Hilfe genützt werden kann.

Eine Behinderung im Sinne des Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen die, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert. (Diese muss länger als 6 Monate bestehen)

Welche SEO Taks unterstützen gleichzeitige die Barrierefreiheit?

Wer seine Website bereits mit professioneller Unterstützung von PromoMasters für Suchmaschinen optimiert, der hat bereits einige Punkte, die auch für Barrierefreiheit relevant sind im Blick oder bereits optimiert.

Tasks die sowohl für Suchmaschinen als auch für die Barrierefreiheit Ihres Werbeauftrittes relevant sind:

  • ALT Tags für Inhaltsrelevante Bilder
  • hierarchische Überschriftenstruktur H1-H5
  • Linktexte müssen aussagekräftig sein – Kein hier mehr usw.
  • Farbkontraste für Texte, Icons, Buttons (optimal Verhältnis 4,5:1)
  • Textgröße (mindestens 16px)
  • kein Text als Bild
  • Sitemap (um leichter durch die Seite zu navigieren)

Gerne unterstützt Sie PromoMasters bei der Suchmaschinenoptimierung Ihrer Webseite bzw. bei der Optimierung oben genannter Punkte, die auch für die Barrierefreiheit relevant sind.

Wenn es Ihnen darum geht Ihre Webseite in vollem Maße barrierefrei zu gestalten, dann wenden Sie sich an Ihre Webagentur bzw. Agentur, die Ihre Webseite Technisch erstellt hat oder betreut.

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Welche Vorrausetzungen muss eine barrierefreie Website erfüllen?

  • Es darf niemand unmittelbar (von Angebot direkt ausgeschlossen werden -immer unzulässig) oder mittelbar (Leistung kann nur erschwert in Anspruch genommen werden – rechtswidrig, wenn es zumutbar ist etwas zu ändern) Diskriminiert werden

Jede Person muss eine Webseite ohne Hilfe verwenden können und Buchen, Kaufen, Anrufen usw. können.

Wie muss ein Internetauftritt gestaltet sein

Wahrnehmbarkeit

Alle Inhalte müssen für alle Nutzer zugänglich sein. Auch Sehbehinderte (farbenschwachen, farbenblinden aber auch sonst fehlsichtigen und blinden) Personen müssen die Seite verwenden können. Auch hörbehinderte Personen (Web-TV) Personen müssen die Seite verwenden können. Auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen müssen die Website verwenden können.

Bedienbarkeit

Auch motorisch behinderte oder eingeschränkte Personen (Tastennavigation statt Mausnavigation) müssen die Seite verwenden können.

Verständlichkeit

Alle Inhalte und die Navigation müssen leicht verständlich sein.

Robustheit

Die Webseite muss mit verschiedenen Technologien kompatibel sein.

Screenreader müssen alle relevanten Inhalte lesen können – Unterstützende SEO Tasks wie – Alt Tags, hierarchische Überschriften Struktur usw.

Welche Richtlinien zur Barrierefreiheit gibt es in Österreich?

Ein nicht barrierefreier Webauftritt ist eine mittelbare Diskriminierung und somit nicht zulässig bis auf ein paar Ausnahmen.

Es muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Webseite geben: Formulierungsvorschlag laut WKO

Es gibt eine Zumutbarkeitsprüfung, heißt wenn ein Websitebetreiber nachweisen kann das die Anpassungen nicht möglich sind, da dadurch das Produkt zu sehr verändert wird oder es finanziell nicht zumutbar ist eine mittelbare Diskriminierung nicht strafbar. Diese Prüfung sollte dann alle 5 Jahre erneuert werden.

Gemeldete Mängel zur Barrierefreiheit müssen geprüft und wenn zumutbar angepasst werden.

Technische Standards & Richtlinien die Verwendet werden können – Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, mindestens Stufe AA

Für wen gilt das Barrierefreiheitsgesetz

Grundlegend gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für alle Internetaufritte im B2C Bereich. Es gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, insbesondere für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – Webshops, Apps, E-Commerce, Buchungsportale, Buchungstools diverser Tourismusbetriebe.

Weiters gilt das Barrierefreiheitsgesetz für alle Webshops die nach dem 28.6.2025 in den Verkehr gebracht werden – und es gelten hier auch KEINE Übergangsfristen.

Beispiele:

  • Elemente von Personenverkehrsdiensten wie bspw. Webseiten, Apps, elektronische Tickets und interaktive Selbstbedienungsterminals.
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr:
    • Web-Shops und Apps im E-Commerce
    • Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
    • Online-Termin-Buchungs-Tools (auch wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BaFG fallen würde wie etwa Tourismusbetriebe, die ihre Dienstleistung (z.B. Hotel/ Zimmer) online direkt verkaufen)
    • Verlage, die digitale Publikationen anbieten
    • Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können

Wer ist von der Barrierefreiheit ausgenommen?

  • Private Websites – Websites, die für persönliche Zwecke erstellt wurden und keinem gewerblichen Zweck dienen.
  • B2B Angebote – Reine B2B Website
  • Kleinstunternehmen bei Erbringung von Dienstleistungen (weniger als 10 Beschäftigte & Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchsten 2 Millionen Euro) – Ausgenommen Betreiber eines E-Commerce Shops

Ausnahmen laut WKO, wo das BaFG NICHT gilt:

  • Aufgezeichnete zeitbasierte Medien (z.B. Video- und Audiodateien), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
  • Dateiformate von Büro-Anwendungen (z.B. PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
  • Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
  • Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Übergangsfristen – Nicht gültig für E-Commerce

Vor dem 28.06.2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen.

Vor dem 28.06.2025 eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis 28.06.2040, allerdings maximal bis 20 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme, verwendet werden.

Weitere Ausnahmen laut WKO

Veränderung von Produkten & Dienstleistungen oder übermäßige Belastung

  • Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen würde zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen
  • Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung (z.B. zusätzliche übermäßige finanzielle Belastung) der betreffenden Wirtschaftsakteure führen.

Dies muss geprüft werden und das Beurteilungsdokument muss mindestens 5. Jahre aufbewahrt werden. Im Idealfall alle 5 Jahre erneuert werden.

Kleinstunternehmer, die nicht sowieso ausgenommen sind, müssen die Beurteilung nicht dokumentieren jedoch auf Verlangen die für die Beurteilung maßgeblichen Fakten übermitteln.

Mit welchen Rechtsfolgen muss man bei nicht Beachtung des Barrierefreiheitsgesetz rechnen

Es sind KEINE Verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen vorgesehen.

Betroffene Personen können eine Unterlassungsklage und eine Geltendmachung eines Mindestschadenersatzes in der Höhe von 1000 EUR durch die betroffene Person erwirken. (Behindertenverbände dürfen betroffene Personen unterstützen)

Verbandsklagen auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung dürfen nur gegen „große Kapitalgesellschaften“ erbracht werden. (§ 13 BGStG)

Vollzug im E-Commerce – Bei Verstößen gegen dieses Gesetz drohen Geldstrafen bis zu 80.000 EUR.

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Fazit zur Barrierefreiheit und wie SEO diese Unterstützt

Ja, es ist in mehreren Punkten Sinnvoll den Internetauftritt barrierefrei zu gestalten auch wenn Ihr Unternehmen nicht vom Gesetzt daran gebunden ist.

  • Barrierefreiheit ist für 10% der Gesellschaft essenziell ist, für 40% der Gesellschaft notwendig und für 100% komfortabel.
  • So hat jeder User mehr Komfort bei der Nutzung und es können zusätzliche Kundenschichten erreicht werden.
  • Weiters ist der Aufwand einmalig mehr, jedoch die Wartung dann gering.
  • Das Suchmaschinenoptimierung und Barrierefreiheit Hand in Hand gehen, wurde oben im Artikel bereits erläutert. Dadurch wird durch die Optimierung der Barrierefreiheit auch die Auffindbarkeit Ihrer Website beeinflusst.

Gerne unterstützt Sie das Team von PromoMasters Ihre Webseite für Suchmaschinen zu optimieren und so auch etwas barrierefreier zu machen.

Wenn Sie Ihren gesamten Internetauftritt nach allen gesetzlichen Kriterien barrierefrei gestalten möchten, dann ist es ratsam, dass Sie Ihre Werbeagentur, die Ihre Webseite erstellt hat, damit beauftragen. Bei den Punkten die auch für SEO relevant ist unterstützt Sie unser Team natürlich gerne im Rahmen unseres SEO-Auftrages.

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Tools zur Unterstützung bei der Analyse zur Barrierefreiheit